{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-224_2010-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4704", "Checksum": "fd108a1f54100aca1ad4ee8b1fa5d88e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 224", "2010 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:33", "Checksum": "4c1d1b1ba56e0525bc78d763cfe8038c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Ergänzungsleistungen |\n| Entscheiddatum: | 28.06.2010 |\n| Fallnummer: | S 09 224 |\n| LGVE: | 2010 II Nr. 36 |\n| Leitsatz: | Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}