Dass ein Sozialversicherungsgericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, lässt die Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "Waffengleichheit" ausdrücklich zu (BG-Urteil 8C_216/2009 vom 28.10.2009 E. 4.3.2). Ferner hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Sozialversicherungsträger keine Befangenheit des betreffenden Gutachters begründet, selbst dann nicht, wenn er sein Einkommen vollständig durch entsprechende Aufträge des betreffenden Trägers erzielen sollte (BG-Urteil 9C_67/2007 vom 28.8.2007 E. 2.4;