Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält (BGE 123 V 175; EVG-Urteil I 711/03 vom 9.11.2004 E. 3.3). Dass ein Sozialversicherungsgericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, lässt die Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "Waffengleichheit" ausdrücklich zu (BG-Urteil 8C_216/2009 vom 28.10.2009 E. 4.3.2).