Der Hinweis im zitierten Geschäftsbericht des Bundesgerichts (a.a.O., S. 16), wonach die darin benannten Defizite nicht von der Rechtsprechung zu beheben, sondern im Rahmen der bundesamtlichen Aufsicht (Art. 64a IVG) anzugehen seien, weist ebenfalls in diese Richtung. Auch im vorliegenden Fall besteht für Weiterungen im Beweis keine Notwendigkeit, nachdem eine materielle Befassung im Lichte der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351) ergeben hat, dass auf das beanstandete Gutachten abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff.