Eine Verlagerung der Sachverhaltsabklärung, namentlich der Vergabe der Gutachtensaufträge in das kontradiktorische Gerichtsverfahren, stellte einen folgenschweren Einbruch in das herkömmliche System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege dar, wie es auch Art. 61 ATSG zugrunde liegt. dd) Die im Rechtsgutachten erörterte Thematik wird nach dem Gesagten aller Voraussicht nach nicht dazu führen, dass - ungeachtet der inhaltlichen Qualität der tangierten MEDAS-Gutachten - nunmehr flächendeckend Gerichtsgutachten einzuholen wären. Der Hinweis im zitierten Geschäftsbericht des Bundesgerichts (a.a.