Der in Art. 61 lit. c ATSG verankerte Auftrag zur richterlichen Tatsachenfeststellung kann nicht losgelöst von den im Administrativverfahren getroffenen Abklärungen verstanden werden. Mit anderen Worten findet im Zuge des auf die Verfügung folgenden Gerichtsverfahrens vorab eine Überprüfung der bereits vorhandenen Feststellungen statt. Diese werden nur im Bedarfsfall durch eigene Beweiserhebungen des Gerichts ergänzt. Eine Verlagerung der Sachverhaltsabklärung, namentlich der Vergabe der Gutachtensaufträge in das kontradiktorische Gerichtsverfahren, stellte einen folgenschweren Einbruch in das herkömmliche System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege dar, wie es auch Art.