Ein Unbehagen, das gar Zweifel an der Rechtskonformität der so getroffenen Abklärungen aufkommen liesse, denen auf der institutionellen Ebene zu begegnen wäre, ist hier nicht auszumachen. Hingegen sei nicht verhehlt, dass erhebliche Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Abklärungsstellen bestehen, die sich nicht nur einzelfallweise offenbaren. Insofern fragt sich tatsächlich, ob es über das Vorhandene hinaus zusätzlicher Vorkehren bedarf, um einen einheitlichen und genügenden Standard zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, als ausreichende Qualität auch dort gewährleistet sein muss, wo die Versicherten - aus welchen Gründen auch immer - von der Beschreitung des Rechtsweges absehen.