Dem Luzerner Verwaltungsgericht dient dabei, dass es zumindest fallweise auf die Mitwirkung von Fachrichtern zurückgreifen kann. Diese leisten mit ihrer fachärztlichen Kompetenz einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätskontrolle und vermitteln der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) zusätzliche Legitimation. bb) Die dabei gemachten Erfahrungen zeigen, dass auf die Gutachten der hiesigen MEDAS Zentralschweiz in aller Regel abgestellt werden kann. Ein Unbehagen, das gar Zweifel an der Rechtskonformität der so getroffenen Abklärungen aufkommen liesse, denen auf der institutionellen Ebene zu begegnen wäre, ist hier nicht auszumachen.