Ein alternatives Angebot, das die bestehende grosse Nachfrage, zumal nach Gutachten unter Einbezug verschiedener Fachrichtungen zeitgerecht befriedigen würde, ist gegenwärtig nicht verfügbar. Die Ergebnisse dieser gutachterlichen Abklärungen werden im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die dem Gericht obliegende Feststellung des Sachverhalts (Art. 61 lit. c ATSG) nicht nur auf formelle Aspekte hin, sondern ebenso inhaltlich überprüft, dies nach Massgabe der von der Rechtsprechung definierten Qualitätskriterien (vgl. BGE 125 V 351). Dem Luzerner Verwaltungsgericht dient dabei, dass es zumindest fallweise auf die Mitwirkung von Fachrichtern zurückgreifen kann.