{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-124_2010-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4139", "Checksum": "cf10fdd84af6ed6ca10acc23e193a432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.03.2010 S 09 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:32", "Checksum": "30d04664cacb5c41e5ead8dec1cd4c71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.03.2010 S 09 124\nRegeste:\nDas Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält. | Invalidenversicherung\n\n Defizite nicht von der Rechtsprechung zu beheben, sondern im Rahmen der bundesamtlichen Aufsicht (Art. 64a IVG) anzugehen seien, weist ebenfalls in diese Richtung. Auch im vorliegenden Fall besteht für Weiterungen im Beweis keine Notwendigkeit, nachdem eine materielle Befassung im Lichte der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351) ergeben hat, dass auf das beanstandete Gutachten abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält (BGE 123 V 175; EVG-Urteil I 711/03 vom 9.11.2004 E. 3.3). Dass ein Sozialversicherungsgericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, lässt die Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \"Waffengleichheit\" ausdrücklich zu (BG-Urteil 8C_216/2009 vom 28.10.2009 E. 4.3.2). Ferner hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Sozialversicherungsträger keine Befangenheit des betreffenden Gutachters begründet, selbst dann nicht, wenn er sein Einkommen vollständig durch entsprechende Aufträge des betreffenden Trägers erzielen sollte (BG-Urteil 9C_67/2007 vom 28.8.2007 E. 2.4; vgl. ferner BG-Urteile 9C_468/2009 vom 9.9.2009 E. 3.4 und I 876/06 vom 28.9.2007 E. 5.5, je mit Hinweisen). Was endlich die Gutachten des hier im Brennpunkt stehenden ABI im Besonderen anbelangt, stützt sich auch das Bundesgericht ohne weiteres darauf ab, sofern sie sich als schlüssig erweisen (vgl. BG-Urteil 9C_364/2008 vom 15.9.2008 und 9C_81/2009 vom 10.11.2009). (...) Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 9C_400/2010 am 9. September 2010 abgewiesen. |"}