Dies wäre, wie wir in unserem Fachjargon sagen, ein Mitagieren und würde die Störung verstärken, zu einer Verstärkung des Circulus vitiosus führen" (Gutachten vom 4.9.2008, S. 9). Damit ist aber mit aller Deutlichkeit gutachterlich eine Kontraindikation erstellt. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit des in Frage stehenden Eingriffs zu verneinen sind. Die B hat deshalb zu Recht die Kostenübernahme für den geplanten Eingriff abgelehnt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. |