Hinsichtlich der Kontraindikation macht der Beschwerdeführer geltend, er glaube nicht, dass ein allfälliger erfolgreicher Eingriff seinen psychischen Leidensdruck noch verstärke, im Gegenteil erhoffe er sich dadurch eine Verbesserung. Dies reicht allerdings in beweismässiger Hinsicht nicht aus, um den klaren und eindeutigen Hinweis des Gutachters auf die Kontraindikation zu beseitigen. Unzutreffend ist auch der Hinweis, im Gutachten stehe kein Satz davon, dass bei einem allfälligen Eingriff, welcher das Krankheitsbild (Narbe/Dellenbildung) verbessern würde, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes zu erwarten sei.