Der Gutachter hat den Beschwerdeführer persönlich gesehen und konnte sich über die Dellenbildung ein genaues Bild machen. Wenn er diese Dellenbildung nunmehr nur als minimal beurteilte, ist dies vorliegend ebenfalls nicht von Belang, haben doch sowohl der Gutachter wie schliesslich die verfügende B den Krankheitswert der mit der Narbe im Zusammenhang stehenden Dysmorphophobie anerkannt. Hinsichtlich der Kontraindikation macht der Beschwerdeführer geltend, er glaube nicht, dass ein allfälliger erfolgreicher Eingriff seinen psychischen Leidensdruck noch verstärke, im Gegenteil erhoffe er sich dadurch eine Verbesserung.