3. - Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einerseits die Beurteilung des Gutachters, wonach es sich um einen nur minimal erkennbaren Defekt handle, andererseits die Aussage, dass ein weiterer Eingriff kontraindiziert sei. Zudem wird geltend gemacht, der Gutachter hätte die Fotos von Dr. C und Dr. D auftreiben und in die Beurteilung miteinbeziehen müssen. Ob der Gutachter vorhandene Fotos nicht einverlangt oder gesehen hat, ist zur Beurteilung der strittigen Frage nicht relevant. Der Gutachter hat den Beschwerdeführer persönlich gesehen und konnte sich über die Dellenbildung ein genaues Bild machen.