32 Abs. 1 KVG). b) Die B anerkannte in ihrem Einspracheentscheid den Krankheitswert der diagnostizierten Dysmorphophobie gemäss dem von ihr angeordneten Gutachten. Sie lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, weil sie aufgrund dieses Gutachtens im Eingriff eine klare Kontraindikation sah, welche die Dysmorphophobie nicht beheben, sondern im Gegenteil eher noch verstärken würde. 3. - Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einerseits die Beurteilung des Gutachters, wonach es sich um einen nur minimal erkennbaren Defekt handle, andererseits die Aussage, dass ein weiterer Eingriff kontraindiziert sei.