Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2009 fest. Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und Kostenübernahme des geplanten Eingriffs durch die B. Diese beantragte in der Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art.