Es dürfe an der bestehenden Narbe nicht weiter invasiv somatisch behandelt werden, vorbehältlich ernsthafter somatischer Komplikationen. In der Folge lehnte die B mit Verfügung vom 4. November 2008 die Kostenübernahme für eine erneute Narbenkorrektur mittels Eigenfetttransplantation ab, diesmal unter Hinweis auf die Tauglichkeit des Eingriffes hinsichtlich der Behebung der psychischen Beeinträchtigung (Dysmorphophobie). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2009 fest.