Die B lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, bei der geplanten Behandlung gehe es in erster Linie um einen kosmetischen Eingriff. Die hiegegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht hiess dieses insoweit gut, als es zwar den Krankheitswert der Narbe verneinte, den angefochtenen Einspracheentscheid aber aufhob, damit die B abkläre, ob die Dysmorphophobie von A mit der Narbe an der rechten Wange in Zusammenhang stehe und bejahendenfalls, ob diesem psychischen Leiden (isoliert von den offensichtlich weiteren bestehenden psychiatrischen Diagnosen betrachtet) Krankheitswert zukomme.