Dies führt dazu, dass die Kostenübernahmevoraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der besagten Operation zu verneinen sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1971 geborene A ist bei der B obligatorisch krankenpflegeversichert. Er erlitt durch eine Akne conglobata eine Narbenbildung im Bereich der rechten Wange. Am 19. Mai 2005 erfolgte durch Dr. C, FMH HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, eine Ausgleichung der Dellenbildung durch eine Unterfütterung der Narbe mittels Faszialata und Fettgewebe. Nach anfänglicher Ablehnung übernahm die B gemäss Schreiben vom 6. Februar 2006 die Kosten dieses Eingriffes.