{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-105_2010-06-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4706", "Checksum": "7a0d12d631b0a7b029f66edb57d50c01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 105", "2010 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.06.2010 S 09 105 (2010 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1, Art. 32 Abs. 1 KVG. Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme eines ärztlichen Eingriffs, obwohl der Krankheitswert der diagnostizierten Dysmorphophobie anerkannt wurde, wenn gutachterlich eine Kontraindikation erstellt ist. Dies führt dazu, dass die Kostenübernahmevoraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der besagten Operation zu verneinen sind. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:47", "Checksum": "e6f504e7ef9cccc4bb10dc0965e617ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.06.2010 S 09 105 (2010 II Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 24, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1, Art. 32 Abs. 1 KVG. Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme eines ärztlichen Eingriffs, obwohl der Krankheitswert der diagnostizierten Dysmorphophobie anerkannt wurde, wenn gutachterlich eine Kontraindikation erstellt ist. Dies führt dazu, dass die Kostenübernahmevoraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der besagten Operation zu verneinen sind. | Krankenversicherung\n\n Dysmorphophobie für den geplanten kosmetischen Eingriff (relativ) eine Kontraindikation darstelle, die klare Antwort gegeben: \"Ja, es darf an der bestehenden Narbe nicht weiter invasiv somatisch behandelt werden. Dies wäre, wie wir in unserem Fachjargon sagen, ein Mitagieren und würde die Störung verstärken, zu einer Verstärkung des Circulus vitiosus führen\" (Gutachten vom 4.9.2008, S. 9). Damit ist aber mit aller Deutlichkeit gutachterlich eine Kontraindikation erstellt. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit des in Frage stehenden Eingriffs zu verneinen sind. Die B hat deshalb zu Recht die Kostenübernahme für den geplanten Eingriff abgelehnt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. |"}