Nachdem die Beigeladene diesen Sachverhalt unterschriftlich bestätigte, ist davon auszugehen, dass sie auch anlässlich einer Parteieinvernahme an diesen Aussagen festhalten würde. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beigeladene und A ihre Beziehung faktisch gelebt haben, ohne dass ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind oder Quittungen ausgestellt worden wären, ist auch auf weitere Beweisvorkehren (Editionen, Zeugenbefragungen) zu verzichten. Die verwaltungsgerichtliche Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. |