A habe insbesondere den Unterhalt und die Neuanschaffungen übernommen, und sie seien gemeinsam für die Haushaltskosten aufgekommen, indem A Beiträge geleistet habe. Die Beziehung sei faktisch gelebt worden, ohne dass Vereinbarungen abgeschlossen oder für die gemeinsamen Aufwendungen Quittungen ausgestellt worden seien. Diese Ausführungen wurden mit Schreiben der Beigeladenen vom 3. Juni 2005 unterschriftlich bestätigt, führte sie doch aus, dass ihr Lebenspartner A bis zu seiner Erkrankung die anfallenden Umgebungsarbeiten sowie kleinere Reparaturen ausgeführt und sich an den monatlichen Haushalts- und Unterhaltskosten sowie an den Neuanschaffungen beteiligt habe.