Sie habe die Liegenschaft, in welcher sie gemeinsam gewohnt hätten, nur deshalb im Alleineigentum erworben, weil A über keine eigenen Mittel zum Kauf einer Liegenschaft verfügt habe. In der Folge seien sie weitgehend gemeinsam für die Liegenschaftsunterhaltskosten aufgekommen, was jedoch in den jeweiligen Steuerunterlagen nicht ersichtlich sei, weil A keine steuerlichen Abzüge habe geltend machen können. A habe insbesondere den Unterhalt und die Neuanschaffungen übernommen, und sie seien gemeinsam für die Haushaltskosten aufgekommen, indem A Beiträge geleistet habe.