Alles andere wäre nach dieser langen Konkubinatsdauer als lebensfremd zu bezeichnen. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Parteieinvernahme der Beigeladenen, kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). Die Beigeladene bestätigte im Schreiben vom 12. Oktober 2004 unterschriftlich, dass sie zusammen mit A in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie habe die Liegenschaft, in welcher sie gemeinsam gewohnt hätten, nur deshalb im Alleineigentum erworben, weil A über keine eigenen Mittel zum Kauf einer Liegenschaft verfügt habe.