Die gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Aufgrund der langen Dauer des Zusammenlebens im Konkubinat (15 Jahre Zusammenleben) kann vorliegend die Bereitschaft, einander bei Bedarf Beistand und Unterstützung zu leisten, ohne weiteres unterstellt werden. Dieser Schluss lässt sich sowohl bezogen auf die geistig-seelische Ebene als auch bezogen auf die wirtschaftliche Ebene ziehen. Alles andere wäre nach dieser langen Konkubinatsdauer als lebensfremd zu bezeichnen.