Im Schreiben vom 12. Oktober 2004 bezeichnet die Beigeladene dieses Verhältnis als eheähnliche Gemeinschaft. Dies wird von den Klägern grundsätzlich nicht bestritten. Beim Konkubinat der Beigeladenen mit A handelte es sich somit um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe und es ist von der Tatsachenvermutung auszugehen, dass sich die beiden Konkubinatspartner die Treue halten und sich Beistand leisten. Dies muss bei diesem langjährigen Konkubinat, das rund dreimal länger gedauert hat als vom Bundesgericht für die Anerkennung einer Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe vorausgesetzt, umso mehr gelten. Die gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff.