Davon ausgehend, dass sowohl A als auch die Beigeladene wirtschaftlich unabhängig waren und sie dies befähigte, für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen, kann die gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 2008 zu beantwortende Frage, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen, zumindest was den wirtschaftlichen Bereich betrifft, nur hypothetisch beantwortet werden. A und die Beigeladene lebten rund 15 Jahre im Konkubinat, d.h. trotz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit in einer festen ausschliesslichen Zweierbeziehung. Im Schreiben vom 12. Oktober 2004 bezeichnet die Beigeladene dieses Verhältnis als eheähnliche Gemeinschaft.