Aus den edierten Steuerakten der Jahre 1999 bis 2004, aus der auch die Erwerbseinkommen der Beigeladenen und von A aus den Jahren 1997 und 1998 hervorgehen, erhellt, dass beide erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig waren. (...) c) Davon ausgehend, dass sowohl A als auch die Beigeladene wirtschaftlich unabhängig waren und sie dies befähigte, für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen, kann die gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 2008 zu beantwortende Frage, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen, zumindest was den wirtschaftlichen Bereich betrifft, nur hypothetisch beantwortet werden.