Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Aufgrund des unter Umständen schwierig zu führenden Beweises dafür, dass sich die Konkubinatspartner die Treue halten und sich Beistand leisten wie Eheleute, hat das Bundesgericht eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, welches mindestens fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe handelt (Urteil