Dass die Beigeladene und A rund 15 Jahre vor dessen Ableben zusammengelebt haben, ergibt sich im Übrigen auch aus der Bestätigung der Gemeinde F vom 24. Februar 2005. Als Konkubinat im engeren Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu.