Aus den Erwägungen: 2. - a) Es ist unbestritten, dass die Beigeladene seit 1983 mit A in einer Partnerschaft und seit 1989 bis zu seinem Tod, somit rund 15 Jahre, im Konkubinat zusammenlebte. Dass die Beigeladene und A rund 15 Jahre vor dessen Ableben zusammengelebt haben, ergibt sich im Übrigen auch aus der Bestätigung der Gemeinde F vom 24. Februar 2005.