Aus der am 4. Februar 1982 geschiedenen Ehe sind als einzige Erben die Kinder C und D hervorgegangen. A lebte in der Zeit ab 1. Januar 1989 mit E im Konkubinat. Durch das Ableben des Versicherten entstand ein reglementarischer Anspruch auf ein Todesfallkapital. In Anwendung von Ziff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements zahlte die PKG das Todesfallkapital an E aus. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 12. September 2006 beantragten C und D, die PKG sei zu verpflichten, das ihnen zustehende Todesfallkapital ihres verstorbenen Vaters A auszubezahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit Klageeinreichung. Das Gericht lud E zum Verfahren bei.