die gegenseitige vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Der Anspruch der Konkubinatspartnerin wird bestätigt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1943 geborene, geschiedene und am 19. August 2004 verstorbene A war bei der B AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der PKG Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (nachfolgend PKG genannt) obligatorisch beruflich vorsorgeversichert. Aus der am 4. Februar 1982 geschiedenen Ehe sind als einzige Erben die Kinder C und D hervorgegangen.