{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-669_2009-06-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4256", "Checksum": "28599e1658751c4f0ae4634eabb14374"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 669", "2009 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.06.2009 S 08 669 (2009 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ziff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements der PKG Pensionskasse. Gemäss Bundesgericht lässt dieses Reglement keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen; die gegenseitige vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Der Anspruch der Konkubinatspartnerin wird bestätigt. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:28", "Checksum": "60e9bbd44ffc90dfd8c8735a60d026ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.06.2009 S 08 669 (2009 II Nr. 34)\nRegeste:\nZiff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements der PKG Pensionskasse. Gemäss Bundesgericht lässt dieses Reglement keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen; die gegenseitige vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Der Anspruch der Konkubinatspartnerin wird bestätigt. | Berufliche Vorsorge\n\n dass sie zusammen mit A in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie habe die Liegenschaft, in welcher sie gemeinsam gewohnt hätten, nur deshalb im Alleineigentum erworben, weil A über keine eigenen Mittel zum Kauf einer Liegenschaft verfügt habe. In der Folge seien sie weitgehend gemeinsam für die Liegenschaftsunterhaltskosten aufgekommen, was jedoch in den jeweiligen Steuerunterlagen nicht ersichtlich sei, weil A keine steuerlichen Abzüge habe geltend machen können. A habe insbesondere den Unterhalt und die Neuanschaffungen übernommen, und sie seien gemeinsam für die Haushaltskosten aufgekommen, indem A Beiträge geleistet habe. Die Beziehung sei faktisch gelebt worden, ohne dass Vereinbarungen abgeschlossen oder für die gemeinsamen Aufwendungen Quittungen ausgestellt worden seien. Diese Ausführungen wurden mit Schreiben der Beigeladenen vom 3. Juni 2005 unterschriftlich bestätigt, führte sie doch aus, dass ihr Lebenspartner A bis zu seiner Erkrankung die anfallenden Umgebungsarbeiten sowie kleinere Reparaturen ausgeführt und sich an den monatlichen Haushalts- und Unterhaltskosten sowie an den Neuanschaffungen beteiligt habe. Diese Darstellung wird denn auch durch die Eingabe, die die Beigeladene durch ihren Rechtsvertreter in diesem Verfahren einbringen liess, bestätigt. Nachdem die Beigeladene diesen Sachverhalt unterschriftlich bestätigte, ist davon auszugehen, dass sie auch anlässlich einer Parteieinvernahme an diesen Aussagen festhalten würde. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beigeladene und A ihre Beziehung faktisch gelebt haben, ohne dass ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind oder Quittungen ausgestellt worden wären, ist auch auf weitere Beweisvorkehren (Editionen, Zeugenbefragungen) zu verzichten. Die verwaltungsgerichtliche Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. |"}