Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist vorliegend im Grundsatz ausgewiesen und unbestritten. Aufgrund der Erwägungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule. Da die IV-Stelle die Kostengutsprache abgelehnt hatte, unterblieben bislang Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführerin mit der eingeschlagenen Ausbildung anspruchsbegründende Mehrkosten im Sinn von Art. 5 IVV entstehen bzw. entstanden sind. Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2008 ist deshalb aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. [...] |