Gestützt auf die vorliegenden Abklärungen medizinischer und beruflicher Art war jedoch bereits zum damaligen Zeitpunkt von der medizinisch naheliegenden Möglichkeit auszugehen, dass sich die damals noch bestehenden neuropsychischen Defizite durch geeignete Massnahmen und bei entsprechender Willensanstrengung weiter mildern liessen. Vor diesem Hintergrund konnte bereits damals darauf geschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Ausbildung an der X Handelsschule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen sein würde.