Indem die beiden Berichte des ZBA diese motorischen und kognitiven Defizite als Konstante für die Beurteilung einsetzen, bleibt ausser Acht, dass die neuropsychischen Funktionen sich bis zum Berichtszeitpunkt bereits von schwerster Behinderung zur leichten Funktionsstörung hin verbessert hatten und dass zum Berichtszeitpunkt kein Anlass für die Annahme bestand, dass dieser Heilungsprozess abgeschlossen und ein stabiler, aber von irreversiblen Schädigungen geprägter neuropsychischer Endzustand erreicht wäre. Indem die berufliche Abklärung somit für ihre Beurteilung der Fähigkeiten unterstellte, die Beschwerdeführerin werde den noch von leichten Funktionsstörungen geprägten neuropsychischen