Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. Oktober 1993 [I 51/93] E. 1c). 2.- a) Die Vorinstanz bejaht - angesichts des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und der deswegen erforderlichen vollständigen Neuausrichtung der Ausbildung mitsamt damit verbundener Mehrkosten zu Recht - das Vorliegen einer Invalidität im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG. Sodann erachtet sie die Beschwerdeführerin sinngemäss auch als eingliederungsfähig.