Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person entspricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. BG-Urteil 9C_796/2007 vom 20.5.2008, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. die medizinische Massnahmen betreffenden BG-Urteile 9C_109/2008 vom 18.4.2008, E. 3.2; 8C_192/2007 vom 22.10.2007, E. 2.3.3). b) Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.