Der Beitragsanspruch des in diesem Sinn Invaliden setzt sodann voraus, dass die eingeschlagene erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeignet und notwendig ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 118). Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person entspricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. BG-Urteil 9C_796/2007 vom 20.5.2008, E. 3.2 mit Hinweisen;