Der Kostenersatz für die erstmalige berufliche Ausbildung gehört zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. So soll zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen.