Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule (KV-Profil B oder E) im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV hat. a/aa) Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).