Mit Vorbescheid stellte die IV-Stelle A in Aussicht, keine Kostengutsprache für die kaufmännische Ausbildung zu gewähren, was sie mit Verfügung vom 14. Oktober bestätigte. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Ausbildung zu schullastig sei und A überfordere. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2008 lässt A in der Hauptsache beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2008 zu verpflichten, die gesamten Kosten der Ausbildung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.