| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | | Entscheiddatum: | 01.04.2010 | | Fallnummer: | S 08 568 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen.