{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-568_2010-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4203", "Checksum": "1f690a64b2f209a03e760ca7cc1982df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. 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Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst. | Invalidenversicherung\n\n und sie durch sprachliche Defizite beim Lernen und Merken eingeschränkt sei, weshalb sie sich gerade bei schulischen Aufgaben mehr (als andere) anstrengen müsse. Indem die beiden Berichte des ZBA diese motorischen und kognitiven Defizite als Konstante für die Beurteilung einsetzen, bleibt ausser Acht, dass die neuropsychischen Funktionen sich bis zum Berichtszeitpunkt bereits von schwerster Behinderung zur leichten Funktionsstörung hin verbessert hatten und dass zum Berichtszeitpunkt kein Anlass für die Annahme bestand, dass dieser Heilungsprozess abgeschlossen und ein stabiler, aber von irreversiblen Schädigungen geprägter neuropsychischer Endzustand erreicht wäre. Indem die berufliche Abklärung somit für ihre Beurteilung der Fähigkeiten unterstellte, die Beschwerdeführerin werde den noch von leichten Funktionsstörungen geprägten neuropsychischen Status per 4. April 2008 für die Dauer ihrer Ausbildung bewahren, erstattete sie einen Bericht, der mit Blick auf das Potential jedenfalls nicht vollständig sein konnte, wenn sich die medizinisch mehrfach bestätigte Prognose, der Status sei besserungsfähig, weiterhin bewahrheiten sollte. Indem die IV-Stelle sich für den Entscheid, keine Kostengutsprache für die erstmalige Berufausbildung bei der X Handelsschule zu gewähren, auf die ZBA-Berichte abstützte, unterstellte sie für die Prognose der Erfolgschancen demnach zu Unrecht einen stabilen Endzustand, obwohl die aktenkundigen medizinischen Verlaufsberichte eine laufende Restitution der als Folge des Insults erlittenen neuropsychischen Defizite dokumentierten. 3.- a) Angesichts des (noch) nicht stabilisierten Zustands war im Zeitpunkt der Verfügung die Prognose betreffend die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, eine kaufmännische Ausbildung im nicht geschützten Rahmen und im angestrebten Niveau zu absolvieren, in zweierlei Hinsicht erschwert: Aus medizinischer Sicht fehlte eine Beurteilung des als noch vorhanden anzunehmenden Erholungspotentials und aus beruflicher Sicht eine solche des bei dem erreichbaren neuropsychischen (motorischen und kognitiven) Potential als zweckmässig zu beurteilenden Ausbildungsganges. Gestützt auf die vorliegenden Abklärungen medizinischer und beruflicher Art war jedoch bereits zum damaligen Zeitpunkt von der medizinisch naheliegenden Möglichkeit auszugehen, dass sich die damals noch bestehenden neuropsychischen Defizite durch geeignete Massnahmen und bei entsprechender Willensanstrengung weiter mildern liessen. Vor diesem Hintergrund konnte bereits damals darauf geschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Ausbildung an der X Handelsschule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen sein würde. Zudem führt die kaufmännische Ausbildung im gewählten Rahmen auf raschem und ökonomischem Weg zu einem Berufsabschluss; die kaufmännische Ausbildung im Allgemeinen und in den infrage stehenden Profilen im Besonderen ist auf die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes ausgerichtet. Schliesslich spricht für die Ausbildung bei der X Handelsschule, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen des Marktes in einem ungeschützten Rahmen ausgesetzt ist und sich damit ihre Aussichten auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung erhöhen. b) Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist vorliegend im Grundsatz ausgewiesen und unbestritten. Aufgrund der Erwägungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule. Da die IV-Stelle die Kostengutsprache abgelehnt hatte, unterblieben bislang Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführerin mit der eingeschlagenen Ausbildung anspruchsbegründende Mehrkosten im Sinn von Art. 5 IVV entstehen bzw. entstanden sind. Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2008 ist deshalb aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. [...] |"}