{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-568_2010-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4203", "Checksum": "1f690a64b2f209a03e760ca7cc1982df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. 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Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst. | Invalidenversicherung\n\n benötige. Zufolge der neuropsychischen Einschränkungen, vor allem in der komplexeren sprachlichen Verarbeitung, sei das Bestehen der Matura klar in Frage gestellt, weshalb alternative beruflich-schulische Möglichkeiten gesucht werden müssten. Am 20. März 2008 berichteten lic. phil. G und lic. phil. J, Neuropsychologin FSP, über die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 7. März 2008. Sie diagnostizierten nunmehr eine leichte linkshemisphärische neuropsychische Funktionsstörung, dominiert von verbalen mnestischen Einschränkungen und leichten exekutiven Dysfunktionen. Sie hielten fest, dass die neuropsychischen Einschränkungen sich besonders beim Aufnehmen, Verarbeiten und Speichern von sprachlichen Informationen einschränkend auswirkten. Die exekutiven Dysfunktionen wirkten sich bei komplexen Fragestellungen limitierend aus. Im Rahmen der Ausbildung sei die Beschwerdeführerin bei der Absolvierung einer Lehre - vor allem im theoretischen Bereich - eingeschränkt. bb) Während eines stationären Aufenthalts im SPZ Nottwil vom 22. Dezember 2005 - 28. April 2006 nahm das Institut für Berufsfindung (IBF) im Auftrag der IV-Stelle eine erste Abklärung der schulischen und beruflichen Möglichkeiten vor. Dabei stellte sich gemäss Bericht vom 26. April 2006 im Wesentlichen heraus, dass die Versicherte mit dem ihrem Wunsch entsprechend angepassten Schulprogramm (Englisch, Französisch, später auch Mathematik) überfordert war. Namentlich wies sie erhebliche Gedächtnislücken auf und hatte Schwierigkeiten bei der Wortfindung. Dem ersten, von K, dipl. Berufsberaterin, und L, Berufsabklärerin, gezeichneten Abklärungsbericht des Zentrums für berufliche Abklärung für Menschen mit Hirnschädigung Stiftung Rast (ZBA) vom 7. April 2008 ist sodann für den Aufenthalt vom 7. Januar - 4. April 2008 insbesondere zu entnehmen, dass sie über genügendes Leistungspotential verfüge, um eine Ausbildung machen zu können. Die Leistung sei aber je nach Arbeit reduziert durch motorische bzw. feinmotorische Einschränkungen (höherer Zeitbedarf) und durch sprachliche Defizite, namentlich beim Verständnis von komplexeren Texten, bei der Produktion von Texten, beim Erarbeiten und Aufbereiten von Informationen und insgesamt beim Lernen und Merken. Im Abklärungsbericht für die bis zum 30. Mai 2008 verlängerte berufliche Abklärung halten dieselben Berufsabklärungsfachpersonen fest, A könne wegen ihrer motorischen Einschränkungen weder einen handwerklichen noch einen Beruf mit hohem Anteil an Bewegung oder anderen physischen Anforderungen erfolgversprechend erlernen. Die kognitiven Einschränkungen prägten die Berufswahl zusätzlich. Der Beschwerdeführerin falle das schulische Lernen schwer; sie müsse dafür mehr investieren als beim praktischen Lernen. Sprachfertigkeiten und die Möglichkeit, zu strukturieren seien begrenzt. Deshalb sei die kaufmännische Ausbildung im KV-Profil E im nicht geschützten Rahmen einer Handelsschule mit erst anschliessendem Praktikum problematisch. Das tiefere Anforderungsprofil B und dessen hoher Anteil an Ausbildung im praktischen Arbeiten wäre angesichts der Defizite insbesondere in einem geschützten Rahmen etwa des AWB Rösslimatt (Stiftung Brändi) oder Ausbildungsstätte Brunau (Brunau - Stiftung, Kaufmännische Dienstleistungen, Lehrbetrieb zur beruflichen Integration) erfolgversprechender. c) Werden diese medizinischen und beruflichen Abklärungsergebnisse, ob die Ausbildung im Rahmen einer kaufmännischen Handelsschule im KV-Profil E oder B den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht, auf diesem für die Verfügung massgeblichen Kenntnisstand geprüft, so fällt vorab auf, dass die medizinische Entwicklung einen Trend aufzeigt, der in den Berichten der Berufsberaterin und der Berufsabklärerin nicht erwähnt ist: Bereits aus dem ersten Arztbericht des SPZ geht hervor, dass die Möglichkeit zur Eingliederung in das Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Aus medizinischer Sicht können die insultbedingten physischen und kognitiven Defizite somit durch geeignete Massnahmen - zumindest teilweise - behoben werden. Dementsprechend bestätigten denn auch die nach verschiedenen therapeutischen Massnahmen erfolgten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen eine laufende Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit. Zwar diagnostizierten die Neuropsychologinnen am 28. Februar 2007 noch eine persistierende leichte bis mittelgradige neuropsychische Störung, um aber bereits am 20. März 2008 nur noch von einer leichten neuropsychischen Funktionsstörung mit leichten exekutiven Dysfunktionen zu sprechen. Vor diesem medizinischen Hintergrund ist die Beurteilung der Berufsberaterin und der Berufsabklärerin des ZAB Ausdruck des am 4. April 2008 noch bestehenden neuropsychischen Defizits, stellen sie doch fest, dass bei der Beschwerdeführerin motorische bzw. feinmotorische Einschränkungen bestünden (höherer Zeitbedarf)"}