{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-568_2010-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4203", "Checksum": "1f690a64b2f209a03e760ca7cc1982df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. 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Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst. | Invalidenversicherung\n\n Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. Oktober 1993 [I 51/93] E. 1c). 2.- a) Die Vorinstanz bejaht - angesichts des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und der deswegen erforderlichen vollständigen Neuausrichtung der Ausbildung mitsamt damit verbundener Mehrkosten zu Recht - das Vorliegen einer Invalidität im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG. Sodann erachtet sie die Beschwerdeführerin sinngemäss auch als eingliederungsfähig. Hingegen bestreitet sie, dass die gewählte Ausbildung (Handelsschule in nicht geschütztem Rahmen) ihrer Behinderung angepasst ist und ihren Fähigkeiten entspricht. Gestützt auf die medizinischen Berichte (Abschlussbericht Institut für Berufsfindung vom 26.4.2006, Bericht von Dr. med. C, Rehabilitation, vom 13.2.2007, Neuropsychologischer Verlaufsbericht der Neuropsychologischen Praxis, Luzern, vom 20.3.2008) in Verbindung mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen im ZBA Luzern ist die Vorinstanz der Auffassung, die von der Beschwerdeführerin gewählte schullastige Ausbildung entspreche nicht ihren Fähigkeiten. Sie stosse beim rein theoretischen Lernen auf intellektueller und kognitiver Ebene rasch an ihre Grenzen und müsse zur Kompensation der Defizite einen enormen Mehraufwand betreiben. Für die Beschwerdeführerin seien anschauliche praktische Lernsituationen besser, weil sie viel einfacher und rascher lernen und verinnerlichen könne, wenn sie beim konkreten praktischen Tun, bzw. beim Ausführen einer Tätigkeit einen Arbeitsablauf oder eine Aufgabe anschaulich und sinnlich erlebe und erfahre. Deshalb habe die IV-Stelle denn auch eine Ausbildung im \"geschützten Rahmen\" empfohlen, weil dort das praktische Lernen - wie bei einer KV-Lehre - im Vordergrund stehe und die notwendige intensive und permanente Unterstützung durch die Lehrverantwortlichen gewährleistet sei. Ein erfolgreicher Abschluss einer kaufmännischen Lehre sei im geschützten Rahmen laut den Angaben der Fachpersonen eher wahrscheinlich, als bei einer schullastigen Ausbildung an einer Handelsschule. Zudem erhöhe die umfassendere praktische Arbeitserfahrung während der Ausbildung die anschliessende wirtschaftliche Verwertbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt im Vergleich zum Abschluss der Handelsschule. b/aa) Gemäss Arztbericht von Dr. med. D und von Assistenzarzt, E, vom 26. Januar 2006 besteht auf der Grundlage der am 15. Dezember 2005 gestellten Diagnose (Status nach perioperativem embolischen cerebrovaskulärem Insult am 15.12.05 mit/bei - Verlängerungsosteotomie Femur bds. 1. - paradoxer Embolie bei offenem Foramen ovale - Lokalisation: Thalamus und Capsula int. links - klinisch: motorisch facio-brachio-crurales Hemisyndrom rechts mit Aphasie 2. Kleinwuchs [nicht hormonell bedingt]) ein besserungsfähiger Gesundheitszustand. Zwar erhoben die beiden Ärzte namentlich eine Hemiparese an oberer und unterer Extremität rechts und verschiedene Auffälligkeiten beim Neurostatus, aber bejahten dennoch die Möglichkeit, dass durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben wesentlich verbessert werden kann. Eine am 31. März 2006 im SPZ durchgeführte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung zeigte, dass sich die mentale Leistungsfähigkeit deutlich verbessert hatte, aber noch Einschränkungen im sprachlichen Bereich bestanden, die sich einschränkend auf den Schulbesuch auswirkten. Am 13. Februar 2007 berichtete Dr. med. C, Chefarzt Rehabilitation, über den Verlauf der medizinischen Behandlungen und hielt namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zwar sicherer auftrete und mehr und besser spreche, aber nach wie vor eine Schwäche bei der Bewältigung von komplexen sprachlichen Anforderungen bestünden. Das wirke sich auf die Gedächtnisleistung aus und erschwere das Lernen. Am 28. Februar 2007 diagnostizierten lic. phil. G, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und H, Fachpsychologe für Neuropsychologie, eine persistierende leichte bis mittelgradige linkshemisphärisch bedingte neuropsychische Störung, die von mnestischen und exekutiven Dysfunktionen dominiert werde. Sie stellten fest, dass insbesondere aufgrund von sprachlichen Einschränkungen und der mnestischen Schwierigkeiten die Informationsaufnahme von sprachlichem Material und damit das schulische Lernen erschwert sei und erhöhten Energie- und Zeitaufwand"}