{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-568_2010-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4203", "Checksum": "1f690a64b2f209a03e760ca7cc1982df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "85d131ef1845108bf0d39f3f17f37b60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568\nRegeste:\nArt. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1987 geborene A erlitt während einer Operation am 15. Dezember 2005 einen Hirninfarkt. In der Folge leidet A seit der Operation an einer halbseitigen Lähmung, Sprachstörungen und Kombinationsschwierigkeiten. Im Zeitpunkt des Eingriffs war A Gymnasiastin in der Maturaklasse. Am 24. Januar 2006 meldeten ihre Eltern sie bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle gewährte A Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sowie einen Rollstuhl und Stützunterricht. Nach der ersten Rehabilitation zeigte sich, dass A trotz des eine Klasse tiefer erfolgten Wiedereinstiegs in das Gymnasium überfordert war. Vom 7. Januar - 4. April 2008 stellte sich A der beruflichen Abklärung. Im Juni 2008 besuchte sie Französischkurse und begann am 18. August 2008 eine kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule. Mit Vorbescheid stellte die IV-Stelle A in Aussicht, keine Kostengutsprache für die kaufmännische Ausbildung zu gewähren, was sie mit Verfügung vom 14. Oktober bestätigte. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Ausbildung zu schullastig sei und A überfordere. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2008 lässt A in der Hauptsache beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2008 zu verpflichten, die gesamten Kosten der Ausbildung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der kaufmännischen Ausbildung in der X Handelsschule (KV-Profil B oder E) im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV hat. a/aa) Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). bb) Der Kostenersatz für die erstmalige berufliche Ausbildung gehört zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. So soll zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich in der freien Wirtschaft und in Ausbildungsstätten für Nichtbehinderte erfolgen (KSBE, Rz. 1006 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines BG über die Invalidenversicherung vom 24.10.1958, S. 31). cc) Als invalid im Sinn von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längeren Zeit dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVV) auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Der Beitragsanspruch des in diesem Sinn Invaliden setzt sodann voraus, dass die eingeschlagene erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeignet und notwendig ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 118). Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person entspricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. BG-Urteil 9C_796/2007 vom 20.5.2008, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. die medizinische Massnahmen betreffenden BG-Urteile 9C_109/2008 vom 18.4.2008, E. 3.2; 8C_192/2007 vom 22.10.2007, E. 2.3.3). b) Für die Beurteilung der Invalidität sind"}