IVV fraglich (so offenbar BGE 112 V 333; vgl. hingegen auch EVG-Urteil U 143/04 vom 22.12.2004 E. 6.2), kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, müsste in der Unterlassung einer unmittelbaren Rückfrage bei Dr. J ein gravierendes Versäumnis der Verwaltung erblickt werden. |