Würde anderes gelten, gerieten die Gerichte in Versuchung, sich ihrer Kostenpflicht mittels Rückweisung an die Verwaltung zu entledigen, obwohl dies mit der gebotenen Verfahrensbeschleunigung kollidieren könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch EVG-Urteil U 401/04 vom 13.6.2005 E. 4.1, wo anderseits gerade die Rückweisung geschützt wurde, um die Gerichtskassen von den Gutachtenskosten zu entlasten). Ob eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin auf deren Seite leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), scheint angesichts der klaren Rechtsgrundlagen in Art. 45 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV fraglich (so offenbar BGE 112 V 333;